Der
Hund in der Mietwohnung
Auch wenn laut Mietvertrag
eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind
seinen Hund behalten, da
„ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder
abschaffen kann, nur weil
er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. Lübeck
Az.: 27 C 104/95
Auch dann, wenn der Vermieter
seine Zustimmung zur Hundehaltung des
Mieters erteilt hat, kann
diese unter bestimmten Voraussetzungen
widerrufen werden. Ein Widerruf
ist so bei der Haltung von "Kampfhunden",
etwa einem Bullterrier,
gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine
mögliche Gefahr für
die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer
Erziehung die Aggressivität
besonders gefördert wird. Landgericht Gießen
Az.: 1 S 128/94
Steht zu befürchten,
daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
gesundheitliche Nachteile
drohen, so ist der Vermieter in der Regel
gehalten, die Hundehaltung
zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln , v.
22.05.90, Az.: 6 C 348/89
Das Halten üblicher
Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen
Wohngebrauch. Dies gilt
auch für das Wohnen in einer Mietwohnung. AG
Dortmund , v. 21.06.89,
Az.: 119 C 110/89
Der Vermieter kann die vertraglich
vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung
in der Wohnung widerrufen
und weitere Tierhaltung untersagen, wenn bereits
ein vom Mieter gehaltener
Hund nicht unerhebliche Schäden im Mietobjekt
verursacht hat. AG Steinfurt
, v. 03.01.91, Az.: 4 C 544/90
Die formularvertragliche
Gestattung der Hundehaltung umfaßt nicht das
Betreiben einer Hundezucht
in den Wohnräumen. AG Berlin-Tiergarten , v.
16.07.90, Az.: 5 C 181/90
Schönheitsreparaturen
sind vom Vermieter zu tragen, so muß er auch
Kratzspuren am Türanstrich
beseitigen, die von dem Hund der Mieter
herrühren. AG Steinfurt
, v. 17.08.95, Az.: 4 C 51/95
1. Der Vermieter darf dem
Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines
Schäferhundes in den
allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten,
wenn bei freiem Auslauf
Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den
Hund gefährdet sind.
2. Das Verbot ist auch dann
berechtigt, wenn der Hund als Wachhund einer
Gastwirtschaft gehalten
wird. Das Interesse des Mieters an dem Schutz
seines Eigentums hat hinter
der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
und dem Interesse der Allgemeinheit
an dem ungefährdeten Betreten eines
Grundstücks zurückzutreten.
AG Frankfurt/Main, Az.: 333 C 97/57
Ist dem Mieter die Tierhaltung
eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt
worden, so umfaßt
die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach
mehrjähriger Unterbrechung
der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam
gelegenen Wohngrundstück
umfaßt der Wohngebrauch die Haltung eines
Wachhundes. In einer solchen
Wohngegend können zudem Belästigungen und
Bedrohungen von einem Hund
kaum ausgehen. AG Neustrelitz, Az.: 2 C 436/94
Hat der Vermieter dem Mieter
die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt
dies auch für den Erben,
der Wohnung und Hund übernimmt. Die allgemeine
Genehmigung ist nur widerruflich,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. LG
Frankfurt, Az.: 2/11 S 123/6
Ein Wohnungseigentümer
hat gegen den Mieter eines anderen
Wohnungseigentümers
unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht
störenden in der Mietwohnung
gehaltenen Hundes. LG Köln, Az.: 10 S 198/88
Auch wenn laut Mietvertrag
eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind
seinen Hund behalten, da
„ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder
abschaffen kann, nur weil
er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. LG Lübeck
Az.: 27 C 104
Die Klausel in einem Mietvertrag,
daß die Haltung eines Tieres von der
Zustimmung des Vermieters
abhängig ist, ist unwirksam. Unter die Klausel
fallen auch Kleintiere wie
Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren
Haltung kann jedoch unter
nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher
Einwand geltend gemacht
werden. Ebenso verhält es sich bei einer
Tierhaltung aus gesundheitlichen
Gründen wie etwa einem Blindenhund. Weil
die Klausel generell alle
Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat
zudem der Vermieter keine
konkreten sachlichen Gründe, die gegen die
Zulässigkeit der Tierhaltung
im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden.
Im vorliegenden Fall war
die Vermieterin damit nicht berechtigt, die
Entfernung eines "Golden-Retriever"-Hundes
zu verlangen und den Mietern zu
untersagen, in der Mietwohnung
einen Hund zu halten. Landgericht Freiburg,
Az.: 3 S 240/93
Verunreinigt der Hund des
Mieters den Teppichboden in der angemieteten
Wohnug dadurch, daß
er dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und
Mieter dem Vermieter auf
Schadensersatz, weil der Schaden durch ein
willkürliches Verhalten
(§ 833 BGB) entstanden ist. Je nach Alter des
Teppichbodens muß
sich allerdings der Vermieter einen Abzug "alt für neu"
(hier 15 %) gefallen lassen.
Amtsgericht Böblingen, Az.:2C 3212/96
Wer im Mietvertrag ein absolutes
Hundehalteverbot unterschrieben hat,
bekommt so leicht auch keine
richterliche Ausnahmegenehmigung. Ein
ärztliches Attest,
das in manchen Fällen als " Eintrittskarte " für den
Hund in die Mietwohnung
wirkte, hat nicht in jeden Fall Erfolg. Es kommt
nämlich auf die schwere
der attestierten psychischen Störung an.
Depressionen allein genügten
jedenfalls nicht in einem Fall aus Hamburg.
Das Amtsgericht konnte zwar
nachvollziehen, daß sich die Mieterin durch
den Hund wohler fühle.
Aber sie sei nicht auf das Tier angewiesen und
deshalb bestünde auch
kein Grund, sich über das Tierhalteverbot
hinwegzusetzen ( Az.:37bC1137/93
).
Hunde sind im Rahmen eines
Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, daß
der Nachbar durch das Hundegebell
nicht übermäßig belästigt wird. Der
Nachbar hat aber keinen
Anspruch darauf, daß der Hundehalter seinen Hund
so hält, daß
dessen Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im
Zusammenhang nicht länger
als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten
täglich zu hören
ist. Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem
Tier nicht verständlich
gemacht werden. Allerdings gibt dies dem
Hundehalter keinen Freibrief
für unbegrenztes Hundegebell. Denn bei
andauerndem Hundegebell,
das den Nachbar schwer und sogar gesundheitlich
in seinem Ruhebedürfnis
schädigt, muß der Hundehalter reagieren.
Andernfalls muß er
den Hund abschaffen. Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S
57/96
Steht zu befürchten,
daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
gesundheitliche Nachteile
drohen, so ist der Vermieter in der Regel
gehalten, die Hundehaltung
zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln , Az.: 6 C
348/89
Geht es um die Tierhaltung
in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig
unterschiedliche Urteile
vor. Offenbar spielt es eine Rolle, ob der
fragliche Richter selbst
Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln
hat nunmehr ein weiteres
tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt,
daß ein Wohnungsmieter
grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen
Hund zu halten. Die Klausel
im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf
grundsätzlich der Genehmigung
des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das
Gericht der Auffassung,
daß die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens
angesehen werden muß
und daß damit die Hundehaltung keinen
vertragswidrigen Gebrauch
der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfaßt
alles, was zur Benutzung
der bewohnten Räume als existientiellem
Lebensmittelpunkt gehört,
also die gesamte Lebensführung des Mieters mit
all ihren Ausgestaltungen
und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen
damit vom Mieter gehalten
werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle
Heimtiere von einer Genehmigung
des Vermieters abhängig macht, ist
unwirksam. Amtsgericht Köln,
Az.: 213 C 369/96
Rückwirkende
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine
Jahressteuer und kann deshalb noch im Dezember
für das ganze Jahr
rückwirkend erhöht werden. Ein Hundehalter, der dagegen
geklagt hatte, daß
kurz vor Jahresende der Steuersatz für 12 Monate erhöht
worden war, zog vor Gericht
den kürzeren. Das OVG Rheinland -Pfalz befand,
daß eine Erhöhung
solange möglich ist, solange der Steuertatbestand noch
nicht abgeschlossen ist.
Alle Hundehalter mußten für die elf
zurückliegenden Monate
nachzahlen ( Az.:6A12926/95).
Deckakt
wider Willen
Muß man es sich gefallen
lassen, daß ein freilaufender Rüde die läufige,
aber angeleinte Hündin
deckt? Hat man Schadensersatzansprüche gegen den
Halter, wenn er nichts dagegen
unternimmt?
In der Rechuprechung (BGH,
Az.: VI ZR 177/75; OLG Schles- wig, Az.: 7 U
9/92) ist ìnzwischen
anerkannt, daß der vom Hundehalter nicht gewünschte
Deckakt zur Tiergefahr (§
833 BGB) gehört, so daß der Halter des Rüden dem
Halter der Hündin zum
Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin
durch den unerwünschen
Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der
Deckakt damit als Sachbeschädigung
eingestuft. Im Rahmen der
Schadensminderungspflicht
ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin
aber verpglichtet, für
eine Abtreibung zu sorgen (LG Kassel, ZfS 81,263).
Leinenzwang
Ein Hundehalter, der drei
ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht
anleint und auch keine Leinen
bei sich führt, um im Notfall die Hunde
anleinen zu können,
handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation
ein Jogger von einem dieser
drei Tiere angefallen und verletzt, so macht
sich der Hundehalter einer
fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst
recht gilt dies dann, wenn
dem Hundehalter die Aggressivität des einen
Tieres bekannt war und gerade
auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich
den Jogger angegriffen hat.
AG Aachen, Az.: Cs 50/94
Hunde dürfen in einem
Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen
werden. Dies schreiben die
jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des
Wildbestandes vor. Dabei
bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich
"angeleint". Ein Verstoß
gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst
dann vor, wenn sich der
Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder
Rufweite des Hundeführers
aufhält oder der Hundeführer nicht die
tatsächliche Möglichkeit
hat, durch gezielte Kommandos oder andere
Handlungen eine Kontrolle
über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund
auch dann unter Kontrolle
sein, wenn er nicht angeleint ist. AG
Altenkirchen, Az.: 2109
Js 35731/96-9 OWi
Anzeige
wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiß
Ein Hund stellt als Tier
eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem
Verhalten nicht vernunftgesteuert
und im allgemeinen unberechenbar ist.
Gerade deshalb ist der Hundehalter
verpflichtet, sein Tier so zu
überwachen, daß
Verletzungen und Schäden von anderen Personen verhindert
werden. Beißt der
Hund eine Person, so führt dies nicht nur zu
Schadensersatzansprüchen.
Der Tierhalter kann sich unter Umständen sogar
wegen fahrlässiger
Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann, wenn er
keine Sicherheitsvorkehrungen
getroffen hatte und wenn für ihn aufgrund
früherer Vorfälle
eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von
Bedeutung sind insoweit
Rasse der Hundes, sein Alter und insbesondere
seine bisherige Führung,
ob er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits
durch erhöhte Aggressionsbereitschaft
oder Bösartigkeit aufgefallen ist.
Wesentlich ist ferner ob
der Hund folgsam ist, sich leiten läßt und wie er
gewöhnlich reagiert
wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich
ist auch zu berücksichtigen
welche Eigenschaften die Begleitperson hat,
wie ihre körperliche
Konstitution ist und welche Erfahrung,
Geschicklichkeit und Kraft
sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine
Einbeziehung all dieser
Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende
Beurteilung der Frage, ob
fahrlässiges Verhalten, nämlich
Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit
vorzuwerfen ist. OLG Hamm, Az.: 2
Ss 1035/95
"Warnung
vor dem Hund"
Jeden Grundstückseigentümer
trifft die Verpflichtung, im Rahmen des
Zumutbaren für einen
verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu
sorgen, um Gefahren von
Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung
gilt insbesondere für
den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück
aufgrund besonderer Umstände
- hierzu gehört auch das uneingeschränkte
Herumlaufen eines bissigen
Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen
Hausgrundstück - erhebliche
Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von
einem auf dem Grundstück
gehaltenen Hund gebissen, so haftet der
Grundstückseigentümer
nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb,
weil er seine Sorgfaltspflichten
gegenüber anderen verletzt hat. Selbst
das am Tor angebrachte Schild
"Warnung vor dem Hund" stellt keine
ausreichende Sicherung dar,
zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht
und auch nicht aussprechen
soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes
nicht hinweist und allgemein
bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder
häufig vom Verkehr
unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus
dem Wind schlägt, muß
sich im Falle einer Hundebißverletzung ein
Mitverschulden anrechnen
lassen und bekommt nicht den vollen Schaden
ersetzt. LG Memmingen Az.
1 S 2081/93
Anspruch auf Schmerzensgeld
eines Fußgängers
Ein am Gartenzaun vorbeilaufender
Fußgänger muß dort mit bellenden Hunde
rechnen. Mit dem Argument,
man sei von einem dort bellenden Hund so
erschreckt worden, daß
man gestürzt sei, läßt sich kein Schmerzensgeld
rechtfertigen. LG Ansbach,
Az.: 1 S 98/92
"Kampfhunde"
Magdeburg(dpa). Das Oberverwaltungsgericht
in Magdeburg (OVG) hat einem
Hundehalter Recht gegeben,
der gegen die hoehere Besteuerung eines
Kampfhundes geklagt hatte.
In der Urteilsbegruendung hiess es, die
Gemeinde habe "den Grundsatz
der Gleichmaessigkeit der Besteuerung" zu
beachten. [...] Waehrend
fuer einen "normalen" Hund eine Steuer von 90
Mark faellig wurde, musste
das Ehepaar fuer den als Kampfhund eingestuften
Bullterrier 720 Mark bezahlen.
Dagegen hatten die Halter angefuehrt, dass
jeder groessere Hund eine
erhoehte Gefahr fuer die Allgemeinheit bilden
kann. Entscheidend sei weniger
die Zugehoerigkeit des Hundes zu einer
bestimmten Rasse, sondern
vor allem die Erziehung und haltung des Tieres.
Zudem sei es nicht gerechtfertigt,
auch Kampfhunde zu erfassen, deren
Halter die erforderliche
Sachkunde und Zuverlaessigkeit besitzen, damit
Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefaerdet werden. (Az: A 2 S 317 /96)
Spielen
mit dem Hund auf eigenes Risiko
(jlp). Ein Hundehalter spielte
mit seinem Schäferhund. Als er in kniender
Hockstellung seinem Hund
zurief und dieser auf ihn zurannte, erhob er sich
ruckartig aus dieser Hockstellung
und machte eine unkontrollierte
Drehbewegung mit seinen
Knien. Hierbei zog er sich einen Meniskusriß zu.
Von seiner Unfallversicherung
begehrte er eine Invaliditätsentschädigung,
was diese aber ablehnte.
Auch das Gericht versagte dem Hundehalter die
Versicherungsleistung. Denn
erleidet ein Versicherter bei einer gezielten,
von ihm in vollem Umfang
gesteuerten Kraftanstrengung eine innere
Verletzung, so liegt kein
Unfall vor. Da zudem hier die Einwirkung
(Zulaufen des Hundes) von
vornherein kalkulierbar und gewollt war, fehlte
es an einer äußeren
Einwirkung. Die Klage des Hundehalters wurde damit
abgewiesen.
Oberlandesgericht Hamm,
Az.: 20 U 246/96
Kettenreaktion
Ein Hund schnüffelte
beim Spaziergang mit seiner Halterin an einer
Straßenlaterne, die
allerdings im Bereich der Stromführung nicht
ausreichend isoliert war.
Infolge dieser ungenügenden Stromisolierung
erlitt der Hund einen Stromschlag
und biß unter dem Eindruck seiner
eigenen Verletzung seine
Halterin in beide Hände. Die Hundehalterin
meinte, daß der Eigentümer
dieser Straßenbeleuchtung hierfür haftet und
forderte ein Schmerzensgeld.
Das Gericht gab ihr recht und sprach ihr ein
Schmerzensgeld in Höhe
von DM 1.000 zu.
Landgericht Bückeburg,
Az.: 2 0 277/96
Heimtierpflege
ist eine Gefälligkeit
Wer das Tier (Hund, Katze
etc.) des Nachbarn während dessen
Urlaubsabwesenheit zu sich
nimmt und versorgt, hat keinen Anspruch auf
eine Vergütung, wenn
man hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung
getroffen hat. Es handelt
sich nämlich um eine Gefälligkeit des täglichen
Lebens. Selbst wenn das
Tier während der Urlaubspflege den wertvollen
Teppich beschmutzt, besteht
für den Tiersitter kein
Schadensersatzanspruch,
weil sich der Pfleger freiwillig dieser Gefahr
ausgesetzt hat. Erst recht
gilt dies dann, wenn der Tiersitter weiß, daß
das in Pflege genommene
Tier nicht stubenrein ist. Amtsgericht Hagen, Az.:
13 C 20/96
Wenn
ein Hund bei roten Autos verrückt spielt
Entgegen einem ausdrücklichen
Verbot des Hundehalters, führte ein
13jähriges Kind den
Schäferhund des Onkels aus. Dieser hatte das Verbot
damit begründet, daß
sein Hund auf fremde Hunde und auf rote Autos seltsam
aggressiv reagiert. Gleichwohl
führte das Mädchen den Hund spazieren. Als
ein roter Pkw dann auf der
Straße erschien, spielte der Hund verrückt. Ein
entgegenkommender 14jähriger
Junge versuchte dem Kind auszuweichen, lief
auf die Straße, wurde
dort von dem roten Pkw erfaßt und schwer verletzt.
Seine Klage gegen die 13jährige
Hundeführerin hatte Erfolg. Trotz des
ausgesprochenen Verbotes
und der Begründung hierzu hätte sie nämlich und
auch aufgrund ihres Alters
erkennen können, daß der Hund in speziellen
Situationen von ihr nicht
beherrschbar ist. Zu einer solchen Weitschau ist
auch ein 13jähriges
Kind in der Lage und muß deshalb für die Folgen
haften.
Oberlandesgericht Schleswig,
Az.: 7 U 67/92
Für
den Hund abgebremst
Kontrovers sind nicht nur
die Diskussionen, sondern auch die
Gerichtsentscheidungen,
die sich mit der Frage zu befassen haben, ob man
auch für Tiere bremsen
darf oder nicht. Während die Rechtsprechung bei
gewöhnlichen Hauskatzen
kein Pardon kennt und vom Fahrzeugführer verlangt,
daß er notfalls die
Katze überfahren muß, wenn der hinter ihm fahrende
Kraftfahrzeugverkehr sonst
durch ein Abbremsen gefährdet würde, gilt diese
Entscheidung nur eingeschränkt
bei Hunden. Läuft zudem noch ein
angeleinter Hund auf die
Fahrbahn, dann darf der Fahrzeugführer immer
stark abbremsen, unabhängig
von der Größe des Hundes. In einem solchen
Fall liegt das Alleinverschulden
bei dem Fahrzeugführer, der auffährt.
Amtsgericht Ratingen, Az.:10C
866/97
Hund
im Scheidungskrieg
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens
war zwischen den Parteien alles
geregelt. Nicht geklärt
war einzig und allein die Frage, ob der
geschiedene Ehemann "seinen"
Pudel, der bei seiner geschiedenen Ehefrau
lebte, nach festgesetzten
Zeiten besuchen darf. Die Ehefrau wehrte sich
vehement gegen ein solches
"Umgangsrecht", weil der Hund so hin und
hergerissen werde. Aus tierpsychologischer
Sicht werde der Hund, so ihre
Argumentation, dies auf
Dauer nicht verkraften. Der geschiedene Ehemann
wiederum widersprach diesen
Bedenken und beantragte für den Pudel ein
Besuchsrecht für jeden
1. und 3. Donnerstag eines Monats in der Zeit von
14.00-17.00 Uhr, um dann
mit dem Tier Spazierengehen zu können. Der vom
Gericht bestellte Sachverständige
sah aus tierpsychologischer Sicht keine
Bedenken gegen ein solches
Besuchsrecht und so sprach der Richter dem
Ehemann das Recht zu, zu
den beantragten Zeiten mit seinem Tier
Spazierengehen zu können.
Im Rahmen der Hausratteilung und der Regelung im
Bürgerlichen Gesetzbuch,
wonach Tiere von unserer Rechtsordnung als
Mitgeschöpfe anzuerkennen
sind, ist es daher gerechtfertigt, dem Ehemann
ein stundenweises Zusammensein
mit seinem Hund zu ermöglichen, so wie dies
sonst bei Kindern geschiedener
Eltern auch gehandhabt wird. Amtsgericht
Bad Mergentheim, Az.: 1
F 143/95
Unterhalt
auch für für "geschiedenen" Hund
Getrennt lebende Ehegatten
haben gegen den anderen Partner einen Anspruch
auf Unterhalt, wenn sie
z. B. selbst über kein eigenes Einkommen verfügen.
Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch
ist, ergibt sich aus dem Einkommen des
verdienenden Ehegatten und
danach, welche Mittel notwendig sind, um die
Lebensqualität zu erhalten.
Daß unter den Begriff Lebensqualität auch der
Unterhalt für den vormals
gemeinsamen Hund fällt, hat jetzt das OLG
Düsseldorf entschieden.
Denn nach dieser Entscheidung kann für einen
getrennt lebenden Menschen
die zu erhaltende Lebensqualität gerade durch
die Zuwendung zu einem Haustier
bestimmt sein. Deshalb sind auch die
Futter- oder Tierarztkosten
für einen Hund im Rahmen der
Unterhaltsbedürftigkeit
mitzuberücksichtigen. Oberlandesgericht
Düsseldorf, Az.:2 UFH
11/96
Strenge
Tierhalterhaftung
(jlp). Dem Halter eines
Tieres trifft eine strenge Haftung, die sogenannte
Tierhaltergefährdungshaftung
(§ 833 BGG). D. h. der Tierhalter haftet fast
immer, und zwar unahbängig
davon, ob er schuldhaft handelte oder nicht.
Nur dann, wenn das Tier
(Haustier) dem Beruf oder Erwerbstätigkeit des
Tierhalters dient, kann
sich der Tierhalter entlasten, wenn er nachweist,
daß er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dieser
sogenannte Entlastungsbeweis
ist aber nicht nur auf Tiere beschränkt, die
landwirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen
oder ernährungswirtschaftlichen
Zwecken dienen, sondern
gilt für all die Haustiere, mit denen der Beruf
oder die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe,
Az.: 7 U 21/95
Keine
verschlossene Tür für Amtstierarzt
Tierhalter, vor allen Dingen
solche, die im größeren Umfange Tiere halten,
müssen jederzeit mit
einem Besuch des Amtsveterinärs rechnen, damit sich
dieser von der art- und
verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere einen
persönlichen Eindruck
verschaffen kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts
Germersheim gilt dies für
jeden Tierhalter und nicht nur für den
Gewerblichen. Zugleich muß
der Tierhalter auch die entsprechenden
Auskünfte über
seine Tiere erteilen, falls der Tierarzt zur Haltung und
Fütterung Fragen hat.
Verweigert der betroffene Tierhalter den Zutritt und
die Auskünfte, kann
er mit einem Bußgeld bestraft werden.
Amtsgericht Germersheim,
Az.: 7018 Js 2499/97 OWi
Wenn
der Wachhund zubeißt
Der Halter eines als Wachhund
eingesetzten Hofhundes muß damit rechnen,
daß der Hund Besucher
angreift, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände
betreten. Er muß deshalb
geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher
vor Angriffen des Tieres
zu schützen. Solche Vorkehrungen können z.B.
darin bestehen, daß
der nicht ganz ungefährliche Wachhund angekettet oder
angeleint wird. Werden vom
Hundehalter solche Sicherungsmaßnahmen nicht
getroffen, haftet er einem
verletzten Besucher auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld (hier: DM
5.000 für schmerzhafte blutende, klaffende Wunde
im Genitalbereich), wenn
der Hund den Besucher beißt und verletzt.
Oberlandesgericht Köln,
Az.: 19 U 32/95
"Beamteter"
Polizeihund
Wird eine Person durch einen
Hund verletzt, dann haftet der Hundehalter
nach der Tierhaltergefährungshaftung
(§ 833 BGB). Handelt es sich aber um
einen Polizeihund, dann
gilt diese Tierhaltergefährdungshaftung nicht
unmittelbar. Denn wenn sich
der Hund im Polizeieinsatz befindet, kommen
auch hier die haftungsrechtlichen
Vorschriften bei Amtspflichtverletzungen
(§ 839 BGB) in Betracht.
Dies bedeutet, daß der Staat als Hundehalter bei
Fahrlässigkeit nur
dann haftet, wenn der Geschädigte auf andere Weise
keinen Schadensersatz erhalten
kann.
Oberlandesgericht Hamm,
Az.: 11 U 179/96 |